Vereinssatzung

  • Satzung des SC Halberg Fußball e.V. Brebach
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    § 1 Name, Sitz und Zweck
     
    1. Der 1907 in Brebach gegründete Verein führt den Namen SC Halberg Brebach e.V. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes bzw. des SFV und untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten. Der Verein hat seinen Sitz in Brebach und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
     
    2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Ausübung des Fußballspiels auf der Grundlage des Amateurgedankens. Die Förderung der Jugend, die Achtung sportlicher Regeln und die Pflege der Geselligkeit sind seine besonderen Anliegen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ämter des Vereins sind grundsätzlich Ehrenämter. Keine Person darf durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann durch Entscheidung der MGV jederzeit mit einfacher Mehrheit auch andere Sportarten ausüben.
     
    3. Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Urheberrechte
    (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
    (2) Als Mitglied des LSVS, des SFV und des DFB ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden.
    (3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen Veranstaltungen des Vereins veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage, in sozialen Netzwerken sowie der Vereinszeitung und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie Berichte über Ehrungen von Mitgliedern. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch ausgeübt entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/ Übermittlungen.
    (4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form nur soweit an Vorstandsmitglieder und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Bei Ausscheiden aus einem Vorstandsamt oder Beendigung der besonderen Funktion ist das Mitglied verpflichtet, sämtliche erhaltenen Daten und Unterlagen unverzüglich an den Verein zurück zu geben
    (5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Erhebung
    • Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung)
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    • Nutzung
    ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
    (6) Das Mitglied wird aus einer dem Verein nicht bekannten Veröffentlichung von Bildern und Namen keinerlei Rechte gegen den Verein geltend machen.
    (7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
    (8) Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an vom Verein in Auftrag gegebenen, eigenen geistigen Werken eines Mitglieds, deren Neuschöpfung oder Bearbeitungen durch ein Mitglied während der Mitgliedschaft im Verein und hier in Zusammenhang mit eigenen Aktivitäten im Verein, insbesondere einer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein, stehen ausschließlich und alleine dem Verein zu. Insbesondere an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Plänen, Bildern, Videos, Noten, Notentexten, Manuskripten, Aufsätzen, Redetexten und sonstigen Unterlagen behält sich der Verein die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
     
     
    4. Der geschäftsführende Vorstand nach § 11 (2) dieser Satzung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen. 
     
     
     
    § 2 Erwerb der Mitgliedschaft
     
    1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
     
    2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person.
     
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    § 3 Beendigung der Mitgliedschaft
     
    1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
     
    2. Die Austrittserklärung ist per Einschreiben an den geschäftsführenden Vorstand oder einer von ihm beauftragten Person, unter der Berücksichtigung der offiziellen Vereinsanschrift, zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
     
    3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins. b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung oder bei mehr als einem halben Jahr Beitragsrückstand. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. d) wegen unehrenhafter Handlungen.
     
    4. Erlischt die Mitgliedschaft durch Ausschluss, werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
     
     
     
    § 4 Beiträge
     
    Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge (Sonderaufnahmegebühren etc.) werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mitgliedsbeiträge werden im Voraus fällig und können auf Antrag monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich entrichtet werden. 
     
    Für Schüler und Jugendliche ist ein ermäßigter Beitragssatz vorzusehen.
     
     
     
    § 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
     
    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen oder sich von einem Erziehungsberechtigten ohne Stimmrecht vertreten lassen.
     
    Als Vorstandmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
     
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    § 6 Maßregelungen
     
    Gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verweis b) angemessene Geldstrafe c) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
     
    Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
     
     
     
    § 7 Rechtsmittel
     
    Gegen eine Ablehnung der Aufnahme § 2.2, gegen einen Ausschluss § 3.3, sowie gegen eine Maßregelung § 6 ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen vom Zugang des Bescheides gerechnet beim 1. Vorsitzenden per Einschreiben einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
     
     
     
    § 8 Ehrenmitgliedschaft
     
    1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste und außergewöhnlichen Leistungen auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit.
     
    2. Die Ehrenmitgliedschaft kann bei schwerwiegenden Verstößen, auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, aberkannt werden.
     
     
     
    § 9 Vereinsorgane
     
    Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder Gesamtvorstand
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    § 10 Mitgliederversammlung
     
    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
     
    2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet jedes Jahr im ersten Quartal statt.
     
    3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es a) der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand beschließt. b) 20% der stimmberechtigten Mitglieder per Einschreiben beim Vorsitzenden beantragt haben. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann bei Eilbedürftigkeit die Frist auf drei Tage verkürzt werden
     
    4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung erfolgt über eine Anzeige in einer öffentlichen Publikation, als Aushang im Clubheim und per Ankündigung auf der Homepage des SCH und zwar vier Wochen vor der Versammlung.
     
    5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten: a) Entgegennahme der Berichte aus den Arbeitsbereichen b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Gesamtvorstandes (alle zwei Jahre) d) Wahl des Vorstandes und die Wahl zweier Kassenprüfer (alle zwei Jahre) e) die Beschlussfassung über Anträge
     
    6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
     
    7. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen.
     
    8. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Versammlung. Bei Entlastung des Vorstandes und Neuwahl des Vorsitzenden muss die Versammlung aus ihren Reihen einen Versammlungsleiter wählen.
     
    9. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
     
     
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    10. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung per Einschreiben beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens eine Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden.
     
    Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunktpunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
     
    11. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
     
    12. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben ist. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
     
     
     
    § 11 Vorstand
     
    1. Der Vorstand arbeitet a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus - dem Vorsitzenden - bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden - dem Geschäftsführer - dem Sprecher des Arbeitsbereiches Finanzen - dem Sprecher des Arbeitsbereiches Spielbetrieb Aktive Herrenmannschaften - dem Sprecher des Arbeitsbereiches Marketing und Schriftführung
     
    b) als Gesamtvorstand: bestehend aus - dem geschäftsführender Vorstand  a) - dem Sprecher des Arbeitsbereiches Spielbetrieb Jugend - dem Sprecher des Arbeitsbereiches Spielbetrieb Freizeitmannschaften und AH - dem Sprecher des Arbeitsbereiches Organisation und Abläufe - den Mitgliedern der Arbeitsbereiche, die je Arbeitsbereich aus bis zu fünf Personen bestehen können
     
    2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter und der Geschäftsführer. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
     
    3. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Vorstandsmitglieder über Ort und Zeit der Sitzung unterrichtet sind. Beschlüsse
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    werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
     
    Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
     
    4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
     
    5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.
     
    Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren
     
     
     
    § 12 Beirat
     
    Der Vorstand kann einen Beirat bilden. Der Beirat hat beratende Funktion gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und kann in wesentlichen Vereinsangelegenheiten den Vorstand beraten. Der Beirat besteht aus dem Präsidenten und aus in seiner Anzahl nicht begrenzten Mitgliedern. Der Vorstand beruft den Präsidenten und die weiteren Mitglieder, die vom 1. Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Präsidenten vorgeschlagen werden.
     
     
     
    § 13 Protokoll der Beschlüsse
     
    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
     
     
     
    § 14 Wahlen
     
    Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Sprecher der Arbeitsbereiche sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder der Arbeitsbereiche werden vom geschäftsführenden Vorstand und den Sprechern der Arbeitsbereiche berufen. Die Berufung sollte in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes erfolgen. Spätere Berufungen sind möglich. Die Berufung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Arbeitsbereiche können mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes Partner außerhalb des Vereins ohne Stimmberechtigung in die Arbeit einbinden.
     
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    § 15 Kassenprüfung
     
    Die Kasse des Vereins wird jährlich oder auf Verlangen des Vorstandes jederzeit durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht  und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Arbeitsbereiches Finanzen und des Vorstandes.
     
     
     
    § 16 Auflösung des Vereins
     
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen ist.
     
    2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins per Einschreiben  gefordert wurde.
     
    3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
     
    4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet der geschäftsführende Vorstand in Absprache mit dem Finanzamt über die Verwendung des Vermögens, das ausschließlich der  Förderung des Amateursportes dienen darf.
     
     
     
    § 17 Haftungsbeschränkung
     
    Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereines oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, wenn oder soweit solche Verluste oder Schäden nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
     
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    § 18 Inkrafttreten
     
    Diese Satzung tritt mit der Eintragung im Vereinsregister an die Stelle der bisherigen Satzung, die damit aufgehoben wird.
     
     
     
     
    Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

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